Aktuelle Themen 

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Informationen zum  Mindestlohn 

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Mindestlohn


Ab Januar 2021 beträgt der Mindestlohn 

Stufe 1 - 12,85 € brutto pro Stunde.


Der gesetzliche Mindestlohn gilt u.a. nicht für:
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Praktikanten, wenn das Praktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet.


Ausgenommen sind ebenfalls Auszubildende, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich tätige Personen.


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Informationen zur Wirecard-Pleite 

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Wirecard-Pleite 


Die Insolvenz von Wire-Card führt bei Aktionären fast zum Totalverlust. Aber auch Wirecard Privatkunden, die mit der App boon über Mastercard virtuelle Zahlungen abwickelten, könnten leer ausgehen, da die Einlagensicherung für dieses System nicht greift.


Anders bei Kunden die die Direktbank boon.Planet nutzten. Sie können mit Entschädigungszahlungen rechnen. Die Einlagesicherung beträgt 100.000,- € nach Informationen des EdB Instituts.


 Aktionäre sollten nicht nur ihren Schaden zur Insolvenztabelle anmelden, sondern auch Schadenersatzansprüche gegenüber anderen Gegnern prüfen lassen, um ihre Verluste zu minimieren. Rechtsanwalt Martin Mardini bietet geschädigten Aktionären die Vertretung der Interessen im Insolvenzverfahren sowie eine umfassende Prüfung und Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche an, ohne dabei nur auf einen möglichen Anspruchsgegner begrenzt zu sein.
Als Fachanwalt ist er schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig.


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Informationen zum Urlaubsentgelt 

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Urlaubsentgelt - Nicht genommener Urlaub


Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.1.2019 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt und den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubs zugesprochen.


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Neue Regeln für Anleger ab 2018

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Neue Regeln für Anleger ab 2018


Mit der neu gefassten europäischen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) wurden Änderungen für mehr Transparenz und Anlegerschutz geschaffen.

Elektronische Kommunikation und Telefongespräche, die zu Wertpapiergeschäften führen können, werden aufgezeichnet (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre).


Die persönlich geführten Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Pflicht von der Beratung ein Protokoll zu fertigen, gilt nun europaweit. Darin ist die Geeignetheitsprüfung für das Produkt darzustellen. Sie soll dem Kunden zeigen, warum eine ihm empfohlene Investition zu seiner persönlichen Finanzsituation und seinen Anlagezielen passt.


Über die Kosten eines Produkts werden die Anleger künftig vorab informiert. Ferner erhalten Anleger vierteljährlich eine Information über ihren Finanzstatus.


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Informationen zu Kindergeldanträgen - 2021

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Kindergeldanträge - 2021


Der Antrag auf Kindergeld ist nach Geburt des Kindes zu stellen.

Seit 2018 wird Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate gezahlt. Vorher war eine rückwirkende Zahlung bis zu vier Jahren möglich.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum 18. Lebensjahr, bis zum vollendeten 25, wenn das Kind eine Ausbildung oder Studium absolviert.


Ab dem 1. Januar 2021 erhalten Eltern monatlich 15 Euro mehr Kindergeld. Auch der Kinderzuschlag wird erhöht. Von dieser Leistung profitieren Eltern mit geringem Einkommen.


Ab dem 1. Januar 2021 gelten folgende monatliche Beträge:


  • Erstes und zweites Kind: 219 Euro
  • Drittes Kind: 225 Euro
  • Viertes und jedes weitere Kind: 250 Euro

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Informationen zur Reform im Werkvertragsrecht (Baurecht)

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Reform im Werkvertragsrecht (Baurecht)


Die Neuerungen des Werkvertragsrechts ab 1.1.2018 sind die größte Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1900.

In den neuen §§ 631 ff. BGB wurden dabei insbesondere verschiedene Regelungen explizit für den Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen. Aber auch der Architekten- und Bauträgervertrag ist gesetzlich neu geregelt worden. Bisher bestanden keine rechtlichen Anforderungen an den Inhalt einer Baube-schreibung. Entsprechend ungenau und sehr unterschiedlich waren die Angaben zum angebotenen Haus.


Baubeschreibung


Bei allen Verträgen, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden sind die Bauträger nun zu einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens verpflichtet. Diese umfasst vor allem Art und Umfang der angebotenen Leistung, die Wahl der Materialien sowie Pläne mit Raum- und Flächenangaben. Außerdem müssen Angaben zur technischen Ausstattung, insbesondere zum Energie- und Schallschutzstandard gemacht werden.


Ferner sieht die Reform des Bauvertragsrechts eine Änderung der Mangelhaftung vor. Baut der Handwerker im Rahmen eines mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrages mangelhafte Baumaterialien ein, kann dieser künftig dem Verkäufer des Materials auch dann wegen infolge der Mangelbeseitigung anfallenden Aus- und Wiedereinbaukosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.

§ 445 a BGB n.F.:
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme

Bislang bestanden bei verweigerter Abnahme insbesondere dann häufig Beweisschwierigkeiten über entstandene Beschädigungen oder Mängel an der Werkleistung für den Bauunternehmer, wenn der Besteller ohne Abnahme die Werkleistung in Benutzung nahm bzw. weiterverwendete. Konnte der Bauunternehmer eine Beeinträchtigung durch den Besteller nicht nachweisen – was häufig der Fall war – musste der Bauunternehmer wegen seiner Gefahrtragung bis zur Abnahme die Beeinträchtigungen grundsätzlich selbst beseitigen. Um diese Beweisprobleme für den Bauunternehmer zu verringern sieht § 650g BGB n.F. folgende Neuregelungen vor:
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.


Widerrufsrecht des Verbrauchers


Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht des Bauvertrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Wider-rufbelehrung zusteht(§ 650 l BGB n.F.)

Dieses sind nur einige wenige Beispiele der zahlreichen Neuregelungen.


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